Satzung
Förderverein für mittelhessische Kunst & Kultur e.V. (FMKK)
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein für mittelhessische Kunst & Kultur e.V.“ (FMKK) und hat seinen Sitz in 35428 Langgöns, Falltorstraße 1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
§ 2 Vereinszweck
Der „Förderverein für mittelhessische Kunst & Kultur e.V.“ ist ein Zusammenschluss von Kunst- und Kulturfreunden, sowie engagierten Menschen, welche Interesse an der Förderung von mittelhessischen Kunst und Kultur haben.
Sein Ziel ist die Förderung von Kunst und Kultur und des allgemeinen Kunstverständnisses. Zu diesem Zweck organisiert er, auch in Verbindung mit anderen Vereinigungen und Einrichtungen, Ausstellungsflächen, Ausstellungen, Vorträge, Führungen und andere, die Zielsetzung fördernde Veranstaltungen.
Der „Förderverein für mittelhessische Kunst & Kultur e.V.“ ist ein Treffpunkt für Kunstinteressierte, für bildende Künstler, Galeristen und für Sammler aus Wirtschaft, öffentlichen Stellen und dem Privatbereich. Als Ergänzung zu Projekten der bildenden Kunst können auch andere Kultursparten berücksichtigt werden.
Der „Förderverein für mittelhessische Kunst & Kultur e.V.“ bündelt Vorschläge aller Kunstinteressierten und bemüht sich nachdrücklich um die Einrichtung und Nutzung geeigneter Räumlichkeiten in Mittelhessen und intensiviert den Kontakt zu Kulturbeauftragten der Städte und Landkreise in Mittelhessen, darüber hinaus hilft er auch bei der Präsentation der oft in Archiven lagernden Kunstgegenstände, um diese der Öffentlichkeit vorzustellen.
Der „Förderverein für mittelhessische Kunst & Kultur e.V.“ versteht sich auch als Vermittler von überregionaler Kunst, um Kunst von „Außen“ im Regionalbereich zusätzlich zu etablieren. Ebenso wird eine Zusammenarbeit mit Kunstvereinen und anderen Vereinen angestrebt, um dadurch das künstlerische Umfeld im Regionalbereich zu beleben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 aktiv oder passiv unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person, Unternehmung oder sonstige Personenvereinigung werden. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben - sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 5: Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes erworben. Mitglieder haben das Recht, durch Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie Anträge schriftlich an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie können wählen und gewählt werden und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
§ 6: Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7: Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8: Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9: Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 10: Mitgliederpflichten
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Vereinskasse zu entrichten. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung auch die neue Kontonummer und das zuständige Bankinstitut schnellstens dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichteten. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung ausgehändigt; sie wird für ihn mit der Aufnahme verbindlich.
§ 11: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss
(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(c) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein und den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld bis dahin nicht restlos getilgt ist. Die Streichung muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
(d) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 12: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 13: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langgöns, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§17 Übergangsbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen
Langgöns, 15.03.2014
Satzung des Fördervereins für mittelhessische Kunst & Kultur e.V. vom 15. März 2014